die einzelnen Zahlungsdienstleister oder Dritten jeweils zu benennen sind, und
2.
auf Verlangen die Historie der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 für jeden zurückliegenden Zeitpunkt ab der Zertifizierung zur Prüfung der Vorgaben nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes unverzüglich zugänglich zu machen.
(2) Zu Vergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere direkte Provisionen, Klickgebühren und Werbeeinnahmen.
§ 12 Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (1) Konformitätsbewertungsstellen sind erst dann zur Zertifizierung von Betreibern einer Website mit den Funktionen einer Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz berechtigt, wenn sie für diesen Bereich bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(2) Zum Akkreditierungsverfahren wird auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes verwiesen.
§ 13 Zertifizierung von Vergleichswebsites (1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle erteilt das Zertifikat nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes für drei Jahre.
(2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss die Konformitätsbewertungsstelle über alle an der Vergleichswebsite geplanten Änderungen informieren, die die Anforderungen an die Vergleichskriterien und an die Vergleichswebsite nach den §§ 17 und 18 des Zahlungskontengesetzes und nach dieser
Verordnung betreffen. Die Information muss erfolgen, bevor er die Änderungen auf der Vergleichswebsite veröffentlicht.
(3) Lagert der Betreiber einer Vergleichswebsite den Betrieb oder Teile des Betriebs der Vergleichswebsite an Dritte aus, so stellt er sicher, dass diese Dritten
1.
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und
2.
von der Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert werden.
(4) Das Zertifikat gilt nur für die Vergleichswebsite des Betreibers. Bindet der Betreiber die Vergleichswebsite bei dritten Websitebetreibern ein, so müssen auch diese die Anforderungen an den Betrieb einer Vergleichswebsite erfüllen.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist berechtigt, dem Betreiber einer Vergleichswebsite das Zertifikat zu entziehen, wenn der Betreiber
1.
gegen die Anforderungen an die Erteilung des Zertifikats verstößt oder
2.
nicht nach Absatz 2 im Vorfeld über wesentliche Änderungen informiert hat.
§ 14 Prüfpflichten der Konformitätsbewertungsstellen (1) Die Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet und gegenüber dem Betreiber einer Vergleichswebsite berechtigt,
1.
die Vergleichsergebnisse einer Website auf ihre Reproduzierbarkeit zu überprüfen und
2.
die Vergleichswebsite und alle Software-Versionen zu überprüfen.
(2) Zur Überprüfung der Vergleichsergebnisse auf ihre Reproduzierbarkeit setzen die Konformitätsbewertungsstellen Testdatensätze ein. Die Tests müssen in Abständen von mindestens 20 Stunden durchgeführt werden und wiederholt zu