gleichen Ergebnissen führen. Die Konformitätsbewertungsstellen führen die Tests so lange durch, bis eine Aussage über die Stabilität und Reproduzierbarkeit der Testergebnisse getroffen werden kann. Der Betreiber einer Vergleichswebsite stellt den Konformitätsbewertungsstellen hierfür den vollständigen Programmcode zur Verfügung, der sowohl für die Berechnung der Inhalte der Vergleichsergebnisse als auch für deren Anzeige eingesetzt wird.
(3) Die Konformitätsbewertungsstellen dürfen alle Software-Versionen sowie ihre Historie beim Betreiber einsehen. Sehen die Konformitätsbewertungsstellen die Notwendigkeit, vormals eingesetzte Software-Versionen auf deren Konformität mit der Vergleichswebsite zu prüfen, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Software-Versionen auf einem Testsystem zu installieren. Er ist verpflichtet, alle Software-Versionen und deren Historie zu dokumentieren.
(4) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen gegenüber der Akkreditierungsstelle nachweisen, dass das Zertifizierungsprogramm für die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 geeignet ist. Der Nachweis erfolgt durch einen Validierungsbericht im Rahmen einer Programmprüfung gemäß ISO/IEC 17065 in Verbindung mit ISO/IEC 17067 in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Konformitätsbewertungsstellen haben möglichst innerhalb einer Woche nach Eingang einer Information zu geplanten Änderungen nach § 13 Absatz 2 zu prüfen und zu bestätigen, dass die Konformität auch nach der Umsetzung der angezeigten Änderungen weiterhin besteht.
§ 15 Verwendung des Zertifizierungssymbols (1) Auf der Vergleichswebsite ist das in Anlage 2 abgedruckte Zertifizierungssymbol zu verwenden.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle vergibt das Zertifizierungssymbol als Teil des Zertifikats an den Betreiber der Vergleichswebsite. Erlischt das Zertifikat des Betreibers, so darf dieser das Zertifizierungssymbol nicht mehr verwenden.
(3) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss das Zertifizierungssymbol nach den Nutzungsvorgaben der Anlage 3 verwenden. Er darf das Zertifizierungssymbol nur auf der Vergleichswebsite für Zahlungskonten verwenden. Das Zertifizierungssymbol muss auch bei einem Ausdruck der Ergebnisaufstellung sichtbar sein.
(4) Verwendet der Betreiber der Vergleichswebsite das Zertifizierungssymbol entgegen den Anforderungen dieser Verordnung, so muss er den Missstand unverzüglich beseitigen.
(5) Die Akkreditierungsstelle ist befugt, dem Betreiber die missbräuchliche Verwendung des Zertifizierungssymbols zu untersagen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, auf von ihr erteilten Zertifikaten ihrerseits das Akkreditierungssymbol gemäß § 1 Absatz 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3870) zu verwenden.
§ 16 Bereitstellung der Vergleichskriterien durch die Zahlungsdienstleister (1) Zahlungsdienstleister stellen die Vergleichskriterien nach § 17 des Zahlungskontengesetzes in geeigneter Form auf ihrer Website bereit. Die Darstellung der Informationen richtet sich nach den Anforderungen des standardisierten Präsentationsformats, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu