§ 6 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die Öffentlichkeit frühzeitig bei der Erstellung und Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms. Es macht die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie auf seiner Internetseite öffentlich bekannt. Der Bekanntmachung ist Folgendes beizufügen:
1.
der Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms und
2.
Informationen über das Recht der Beteiligung am Entscheidungsverfahren, über einzuhaltende Fristen sowie darüber, an welche Stelle Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können.
Der Entwurf des ersten und des aktualisierten nationalen Luftreinhalteprogramms ist gleichzeitig mit der Bekanntmachung einen Monat am Dienstsitz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Einsicht auszulegen.
(2) Die Öffentlichkeit kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist zum Entwurf des neuen oder aktualisierten nationalen Luftreinhalteprogramms gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. Die Bundesregierung berücksichtigt fristgemäß eingegangene Stellungnahmen beim Beschluss des nationalen Luftreinhalteprogramms.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht das beschlossene nationale Luftreinhalteprogramm einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen der getroffene Beschluss beruht, in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie auf seiner
Internetseite öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung des Programms sowie die weiteren Informationen nach Satz 1 werden zwei Wochen am Dienstsitz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Einsicht ausgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem nationalen Luftreinhalteprogramm um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
§ 7 Nationales Emissionsinventar (1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1 Tabelle A aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, ein nationales Emissionsinventar und aktualisiert dieses jährlich. Das nationale Emissionsinventar muss transparent, kohärent, vergleichbar zu dem nationalen Emissionsinventar des vorangegangenen Jahres, vollständig und genau sein.
(2) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1 Tabelle B aufgeführten Schadstoffe ein räumlich aufgeschlüsseltes nationales Emissionsinventar und ein Inventar großer Punktquellen und aktualisiert diese alle vier Jahre.
(3) Die Berechnung der Emissionen für das nationale Emissionsinventar erfolgt gemäß Anlage 2 Teil I.
§ 8 Nationale Emissionsprognose (1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1 Tabelle B aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, eine nationale Emissionsprognose gemäß