Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 1 Begriffsbestimmungen (1) „Emission“ im Sinne dieser Verordnung ist die Freisetzung von Stoffen aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre.
(2) „Feinstaub PM“ im Sinne dieser Verordnung ist Feinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern.
(3) „Internationaler Seeverkehr“ im Sinne dieser Verordnung sind Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden.
(4) „NMVOC“ im Sinne dieser Verordnung sind alle flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.
(5) „NO“ im Sinne dieser Verordnung sind Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid.
(6) „Ruß“ (black carbon) im Sinne dieser Verordnung sind kohlenstoffhaltige lichtabsorbierende Partikel.
(7) „SO“ im Sinne dieser Verordnung umfasst neben Schwefeldioxid alle Schwefelverbindungen, einschließlich Schwefeltrioxid (SO), Schwefelsäure (HSO) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (HS), Merkaptane und Dimethylsulfide, ausgedrückt als Schwefeldioxid.
(8) „Start- und Landezyklus“ im Sinne dieser Verordnung ist der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und
Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 914,4 Metern stattfinden.
§ 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren:
1.
ab dem Jahr 2020:
a)
SO: 21 Prozent,
b)
NO: 39 Prozent,
c)
NMVOC: 13 Prozent,
d)
NH: 5 Prozent und
e)
Feinstaub PM: 26 Prozent und
2.
ab dem Jahr 2030:
a)
SO: 58 Prozent,
b)
NO: 65 Prozent,
c)
NMVOC: 28 Prozent,
d)
NH: 29 Prozent und
e)
Feinstaub PM: 43 Prozent.
(2) Folgende Emissionen werden nicht berücksichtigt:
1.
Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start- und Landezyklus;
2.
Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
3.
Emissionen von NO und NMVOC aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B und 3D – landwirtschaftliche Böden – mit Stand 2014 fallen.