§ 3 Indikative Emissionsmengen (1) Für das Jahr 2025 ist für die Emissionsmengen der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe ein linearer Reduktionspfad einzuhalten. Dieser führt von den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2020 ergeben, zu den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2030 ergeben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe kann anstelle eines linearen Reduktionspfads ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
1.
dies wirtschaftlich oder technisch effizienter als der lineare Reduktionspfad ist und
2.
der Pfad sich ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert.
Der Reduktionspfad ist im nationalen Luftreinhalteprogramm festzulegen und im Fall eines nichtlinearen Reduktionspfads zu begründen.
§ 4 Nationales Luftreinhalteprogramm (1) Die Bundesregierung erstellt ein nationales Luftreinhalteprogramm. Das nationale Luftreinhalteprogramm enthält
1.
erforderliche Maßnahmen, um die Emissionsreduktion nach § 2 zu erzielen,
2.
zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für Feinstaub PM vorrangig Maßnahmen zur Reduktion von Rußemissionen,
3.
eine Bewertung des voraussichtlichen Umfangs der Auswirkungen nationaler Emissionsquellen auf die Luftqualität in Deutschland und in benachbarten Mitgliedstaaten,
4.
eine abstrakte Darstellung der Zuständigkeiten der mit Luftreinhaltung befassten Behörden auf Bundesebene, auf Landesebene und auf kommunaler Ebene,
5.
eine Darstellung der bereits erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion und bei der Verbesserung der Luftqualität und eine Darstellung, inwieweit diesbezügliche nationale Verpflichtungen und Verpflichtungen der Europäischen Union eingehalten wurden,
6.
eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität und eine Darstellung, inwieweit diesbezügliche nationale Verpflichtungen und Verpflichtungen der Europäischen Union eingehalten werden auf Grundlage bereits umgesetzter Maßnahmen,
7.
die Strategien und Maßnahmen, die in Betracht gezogen werden
a)
für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen,
b)
für die Erfüllung der indikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025 und
c)
zur weiteren Verbesserung der Luftqualität,
8.
die Analyse der Strategien und Maßnahmen nach Nummer 7 und die angewandte Analysemethode; sofern verfügbar, eine Darstellung der einzelnen oder kombinierten Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen auf die Emissionsreduktion, die Luftqualität und die Umwelt sowie eine Darstellung der damit verbundenen Unsicherheiten,
9.
die zur weiteren Verbesserung der Luftqualität ausgewählten Strategien und Maßnahmen sowie den Zeitplan der Verabschiedung, Durchführung und Überprüfung dieser Strategien und Maßnahmen mit Angabe der zuständigen Behörden,