10.
eine Erläuterung der Gründe für den Fall, dass die indikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025 nicht erreicht werden können, ohne dass Maßnahmen getroffen werden müssten, die unverhältnismäßige Kosten verursachen,
11.
eine Festlegung des nichtlinearen Emissionspfads gemäß § 3 Absatz 2 für den Fall, dass die indikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025 nicht erreicht werden können,
12.
für den Fall, dass die Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13 in Anspruch genommen werden, einen Bericht darüber und über sämtliche damit verbundenen Umweltauswirkungen,
13.
den nationalen politischen Rahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung, in dessen Kontext das Programm erarbeitet wurde, einschließlich der Schwerpunkte der nationalen Luftreinhaltepolitik und deren Verbindung zu Schwerpunkten in anderen Politikfeldern, einschließlich der Klimapolitik und gegebenenfalls der Landwirtschaft, der Industrie und des Verkehrs,
14.
eine Bewertung der Kohärenz ausgewählter Strategien und Maßnahmen mit Plänen und Programmen in anderen wichtigen Politikfeldern.
Die Maßnahmen des nationalen Luftreinhalteprogramms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein.
(2) Die Bundesregierung beschließt das nationale Luftreinhalteprogramm nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise. Für die Anhörung der beteiligten Kreise gilt § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Sofern erforderlich, werden bei der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms grenzüberschreitende Konsultationen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit und den Behörden durchgeführt, die zuständig sind für die Erstellung und den Beschluss des nationalen Luftreinhalteprogramms in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms (1) Die Bundesregierung aktualisiert das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.
(2) Die Bundesregierung aktualisiert die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von 18 Monaten, nachdem das nationale Emissionsinventar oder die nationale Emissionsprognose oder deren Aktualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wurden, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge
1.
die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder
2.
die Gefahr besteht, dass die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
(3) Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalteprogramms umfassen mindestens
1.
eine Bewertung der Fortschritte, die mit der Durchführung des Programms sowie der Emissionsreduktion und der Reduktion der Schadstoffkonzentrationen erzielt wurden, sowie
2.
alle erheblichen Veränderungen des politischen Kontextes, der Bewertungen des nationalen Luftreinhalteprogramms oder seines Durchführungszeitplans.
(4) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.