§ 12 43. BImSchV - Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO<SUB>2</SUB>, NO<SUB>x</SUB> und Feinstaub PM<SUB>2,5</SUB> ab dem Jahr 2030
§ 12 Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO, NO und Feinstaub PM ab dem Jahr 2030 Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO, NO oder Feinstaub PM für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.