§ 15 43. BImSchV - Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung
§ 15 Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung (1) Für das Monitoring der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme werden die Daten verwendet, die erhoben werden im Rahmen der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), im Rahmen des in Deutschland eingerichteten Netzwerkes zum Monitoring der Luftschadstoffwirkungen auf Oberflächengewässer des Übereinkommens vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374; 1983 II S. 548) sowie der Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring vom 20. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4384) und von Erhebungen nach § 41a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes, soweit sie jeweils nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) erforderlich sind. Die für das Monitoring eingerichteten Standorte müssen jeweils repräsentativ sein für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie für Waldökosysteme.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen übermitteln dem Umweltbundesamt die Daten nach Absatz 1. Sind die Daten nach Absatz 1 einer Stelle des Bundes im Rahmen der Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring oder einer Erhebung nach § 41a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes übermittelt worden, werden die Daten von dieser an das Umweltbundesamt weitergegeben. Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der verwendeten Indikatoren an das Umweltbundesamt erfolgt ausgehend vom 31. März 2018 alle vier Jahre bis zum 31. März des jeweiligen Jahres. Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 an das Umweltbundesamt erfolgt erstmals bis zum 31. März 2019 und danach alle vier Jahre bis zum 31. März des jeweiligen Jahres.