Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Teil 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bedingungen betreffen
- 1.
- die Planung,
- 2.
- den Bau,
- 3.
- das Inverkehrbringen,
- 4.
- die Inbetriebnahme,
- 5.
- den Betrieb,
- 6.
- die Instandhaltung,
- 7.
- die Aufrüstung und
- 8.
- die Erneuerung
(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,
- 2.
- Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,
- 3.
- Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie
- 4.
- Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1.
- „Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- „Aufrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems verbessert wird;
- 3.
- „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;
- 4.
- „benannte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit betraut ist, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-