- 5.
- den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauprodukte durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind,
- 6.
- für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind und keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen oder
- 7.
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und in den technischen Vorschriften öffentlich bekannt gemacht worden sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauarten ohne Zulassung angewendet werden, wenn sie
- 1.
- den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht worden sind, entsprechen,
- 2.
- eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik haben oder
- 3.
- den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauarten durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind.
(6) Die Zulassung für Bauprodukte oder Bauarten nach Absatz 3 gilt längstens für fünf Jahre. Die Zulassung kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen (1) Sicherungstechnische und elektrotechnische Systeme sowie Bestandteile dieser Systeme können vom Eisenbahn-Bundesamt eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden erhalten, wenn sie
- 1.
- in übereinstimmender Ausführung an mehreren Stellen verwendet werden sollen in
- a)
- dem Teilsystem Energie,
- b)
- dem Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder
- c)
- der übrigen Eisenbahninfrastruktur, und
- 2.
- im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zu prüfen wären.
(2) Die Genehmigung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen beantragt werden.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit einer Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen, in der die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt wird, erfüllt sind. Der Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen steht eine Prüferklärung des Eisenbahnunternehmens oder eine Erklärung der Typfreigabe des Eisenbahnunternehmens gleich.
(4) Wenn für das zu genehmigende System
- 1.
- bereits eine Zulassung vorhanden ist und