(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.
(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.