das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist,
2.
das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und
3.
sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt.
Diskussion zu § 29a EIGV
LX
15.07.2025 07:29
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