Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Eingangsformel Auf Grund des § 55 Absatz 1 und des § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam und hinsichtlich § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Teil 1. Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“ oder „ambulant“.
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
(3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.
(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 des
Pflegeberufegesetzes, die mindestens einen Ausbildungsvertrag mit einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden abgeschlossen haben.
(5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
§ 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.
§ 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets (1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes berücksichtigungsfähigen Kosten sind anhand der in Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen.
(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu bestimmen.
(3) Werden bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsberufe unterrichtet, die nicht unter das Pflegeberufegesetz fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe anfallen, nicht berücksichtigungsfähig. Soweit Personal- oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe als auch für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz genutzt werden, können diese in Höhe des auf die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz entfallenden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.
(4) Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. Die Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen.