§ 2 PflAFinV - Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
§ 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.