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§ 25 PflAFinV - Auskunftspflicht
Stand 31.12.2018
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§ 25 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.