EingangsformelAuf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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