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§ 4 MFKRegV - Rücknahme der Anmeldung
§ 4 Rücknahme der Anmeldung (1) Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
(2) Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister einzutragen. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.
(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Klageregister.
Diskussion zu § 4 MFKRegV
LX
21.05.2025 18:12