machen können.
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,
2.
das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist
a)
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,
b)
in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und
c)
in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.
(5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall
1.
von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,
2.
von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,
sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
1.
Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,
2.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,
3.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
4.
die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,
5.
die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,
6.
bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,
7.
das Auftreten von Schadorganismen,
8.
durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
9.
sonstige chemische Maßnahmen und
10.
die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2.
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -​umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-​, Lagerungs-​ und Transportvorgängen vorzulegen.