18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
17.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-​Quarantäneschädlinge (regulated non-​quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
18.
praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2. Inverkehrbringen

Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Registrierung (1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-​, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken
1.
in Verkehr bringen,
2.
aus einem Drittland einführen oder,
3.
im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will,
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden
sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
2.
Name der Person,
a)
die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,
b)
im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann,
3.
botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und
4.
Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3.
(2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.
(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.