3.
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
a)
Vorstufenmaterial:Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
b)
Basismaterial:Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
c)
Zertifiziertes Material:Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
4.
Kategorien:Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
5.
Mutterpflanze:eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
6.
Kandidatenmutterpflanze:eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
7.
Erneuerung:das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
8.
Multiplikation:die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
9.
Mikrovermehrung:die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer aus ausdifferenzierten
vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
10.
Klon:eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
11.
visuelle Kontrolle:die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
12.
Untersuchung:eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
13.
Drittland:ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
14.
Partie:bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
15.
Kryokonservierung:die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten;
16.
Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-​Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-​Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom