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§ 1 AGOZV - Anwendungsbereich
Stand 15.06.2021
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
1.
Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
2.
Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
3.
Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.