- 1.
das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,
- 2.
die Mutterpflanzen schon vor dem 1. Januar 2017 bestanden haben,
- 3.
die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen nach § 14 erfüllen und
- 4.
auf dem Etikett oder in dem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um nach Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.