§ 10 AtEV - Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird.
Diskussion zu § 10 AtEV
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20.07.2025 06:06