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§ 5 NDWV - Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung
Stand 30.12.2018
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§ 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung
Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.