- formationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
- d)
- Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbetriebsphase).
- e)
- Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berücksichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
- 7.
- Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu multiplizieren.
| Expositionspfad | Faktor | Radionuklide |
| Gammabodenstrahlung | 2 1 | I-125 I-131 |
| Gammasubmersion | 2 | I-125, I-131 |
| Ingestion | 7 | I-125, I-131 |
| Betasubmersion und Inhalation | 7 | I-125, I-131 |
| Expositionspfad | Faktor |
| Bei Ableitung mit Luft: | |
| – Betasubmersion | 1 |
| – Gammasubmersion | 2 |
| – Gammabodenstrahlung | 2 |
| – Inhalation | 1 |
| – Ingestion von Lebensmitteln | 3 |
| Bei Ableitung mit Wasser: | |
| – Gammabodenstrahlung auf Sediment | 1 |
| – Ingestion von Lebensmitteln | 3 |
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m (Cˉ) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (C) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
- 1.
- Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
- 1.1
- InhalationDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
- 1.1.1
- für Fortluftströme Q ≤ 10 m h nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
- 1.1.2
- für Fortluftströme 10 m h< Q ≤ 10 m h nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 4 oder 6;
- 1.2
- Submersion