formationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
d)
Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbetriebsphase).
e)
Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berücksichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
7.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs-​ oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu multiplizieren.
ExpositionspfadFaktorRadionuklide
Gammabodenstrahlung2
1
I-125
I-131
Gammasubmersion2I-125, I-131
Ingestion7I-125, I-131
Betasubmersion und Inhalation7I-125, I-131
ExpositionspfadFaktor
Bei Ableitung mit Luft:
– Betasubmersion1
– Gammasubmersion2
– Gammabodenstrahlung2
– Inhalation1
– Ingestion von Lebensmitteln3
Bei Ableitung mit Wasser:
– Gammabodenstrahlung auf Sediment1
– Ingestion von Lebensmitteln3
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m (Cˉ) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (C) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
1.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1
InhalationDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1
für Fortluftströme Q 10 m h nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
1.1.2
für Fortluftströme 10 m h< Q 10 m h nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 4 oder 6;
1.2
Submersion