3.
für Basis-​, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen und
4.
in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im Einzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines Röntgenraums erfordert.
§ 61 Bestrahlungsräume (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
1.
Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,
2.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie
3.
Bestrahlungsvorrichtungen,
a)
die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten oder
b)
bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.
(2) Bestrahlungsräume müssen
1.
allseitig umschlossen sein,
2.
so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können,
3.
über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung angewendet wird, und
4.
so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungsvorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3
a)
die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs befinden, und
b)
in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Notschalter befindet, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff in die Abschirmung eingefahren werden kann.
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.
§ 63 Unterweisung (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:
1.
Personen, die im Rahmen einer anzeige-​ oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,
2.
Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem Kontrollbereich erlaubt wird.
Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung tätig sind.
(2) Die Unterweisung hat insbesondere Informationen zu umfassen über
1.
die Arbeitsmethoden,
2.
die möglichen Gefahren,
3.
die anzuwendenden Sicherheits-​ und Schutzmaßnahmen,
4.
die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung und