- 3.
- für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen und
- 4.
- in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im Einzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines Röntgenraums erfordert.
§ 61 Bestrahlungsräume (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
- 1.
- Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,
- 2.
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie
- 3.
- Bestrahlungsvorrichtungen,
- a)
- die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten oder
- b)
- bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.
(2) Bestrahlungsräume müssen
- 1.
- allseitig umschlossen sein,
- 2.
- so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können,
- 3.
- über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung angewendet wird, und
- 4.
- so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungsvorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3
- a)
- die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs befinden, und
- b)
- in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Notschalter befindet, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff in die Abschirmung eingefahren werden kann.
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.
§ 63 Unterweisung (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:
- 1.
- Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,
- 2.
- Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem Kontrollbereich erlaubt wird.
(2) Die Unterweisung hat insbesondere Informationen zu umfassen über
- 1.
- die Arbeitsmethoden,
- 2.
- die möglichen Gefahren,
- 3.
- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
- 4.
- die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung und