§ 62 StrlSchV - Räume für den Betrieb von Störstrahlern
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§ 62 Räume für den Betrieb von StörstrahlernDie zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.