§ 62 StrlSchV - Räume für den Betrieb von Störstrahlern
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.