§ 107 StrlSchV - Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
§ 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall Über § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes hinaus hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall oder Störfall unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen des Notfalls oder Störfalls getroffen werden.