§ 133 StrlSchV - Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
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§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und BefragungDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach Aufklärung und Befragung nach Maßgabe der §§ 134, 135 und des § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 erfolgt.