§ 156 StrlSchV - Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.