§ 156 StrlSchV - Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
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§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der ExpositionDie zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.