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§ 171 StrlSchV - Dosis- und Messgrößen
Stand 04.06.2021
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§ 171 Dosis- und Messgrößen
Die für die Messungen und Ermittlungen von Expositionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen, Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazugehörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach Anlage 18.