§ 178 StrlSchV - Erweiterung der Bestimmung
§ 178 Erweiterung der Bestimmung Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Dem Antrag auf Erweiterung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Diskussion zu § 178 StrlSchV
LX
23.07.2025 05:24