§ 27 StrlSchV - Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.