§ 27 StrlSchV - Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
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§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von RückständenFür die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.