§ 5a StrlSchV - Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.