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§ 5a StrlSchV - Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
Stand 16.01.2024
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§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.