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§ 8 StrlSchV - Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
Stand 04.06.2021
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§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D genannten Fällen nicht erforderlich.