§ 8 StrlSchV - Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D genannten Fällen nicht erforderlich.