§ 83 StrlSchV - Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.