Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz
Eingangsformel Auf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Sorgfalts- und Informationspflichten Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie
- 1.
- Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;
- 2.
- geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;
- 3.
- Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;
- 4.
- Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.
§ 2 Auskunftspflichten (1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
- 1.
- von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
- 2.
- mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.
(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.
§ 3 Aufsicht über befugte Stellen (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.
(3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
(4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 4 Anzeige bei der Aufsichtsbehörde (1) Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.