EingangsformelAuf Grund des § 352 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 211 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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