5.
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes in Höhe von bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
§ 3 Dokumentation der Ausgabe qualifizierter Zertifikate für Vertrauensdienste (1) Soweit der Vertrauensdiensteanbieter bei der Ausgabe qualifizierter Zertifikate die Identität oder Attribute an Hand öffentlicher und auf Dauer zugänglicher Register oder Dokumente überprüft, genügt es, dass er vermerkt, in welches Register oder Dokument er Einsicht genommen hat und ob die verarbeiteten Daten mit denen im Register übereinstimmen. Ein Auszug des Registers oder Dokuments muss nicht zur Dokumentation genommen werden.
(2) Nach § 12 des Vertrauensdienstegesetzes erforderliche Vollmachten, Einwilligungen oder Bestätigungen müssen qualifiziert elektronisch signiert, qualifiziert elektronisch gesiegelt oder handschriftlich unterschrieben sein.
§ 4 Vorsorge für die dauerhafte Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate (1) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Widerrufsinformationen von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder der Bundesnetzagentur übernommen werden können. Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ist verpflichtet hierfür den Stand der Technik einzuhalten.
(2) Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben ist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich und zweckmäßig, vor der Übergabe
in elektronische Dokumente überführt werden. Dabei ist der Stand der Technik einzuhalten.
(3) Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat die Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unterrichten.
(4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Vertrauensdienstegesetzes ist der Widerrufsgrund öffentlich zu dokumentieren und in die Widerrufslisten und Statusinformationen aufzunehmen.
§ 5 Anzeigen zu Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur neue Zertifizierungen von Signaturerstellungseinheiten, Annullierungen der Zertifizierungen oder Informationen über nicht mehr zertifizierte Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.