§ 5 VDV - Anzeigen zu Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
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§ 5 Anzeigen zu Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur neue Zertifizierungen von Signaturerstellungseinheiten, Annullierungen der Zertifizierungen oder Informationen über nicht mehr zertifizierte Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unverzüglich anzuzeigen.
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