EingangsformelAuf Grund des § 78m Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 78n Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Diskussion zu Eingangsformel NotVPV
LX
18.03.2025 00:58
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