§ 13 Führung der Postfächer (1) Die Bundesnotarkammer hat die besonderen elektronischen Notarpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. Die Bundesnotarkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die Postfachinhaber über das Postfach sicher elektronisch kommunizieren können.
(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.
(3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger eines elektronischen Dokuments, das aus dem besonderen elektronischen Notarpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt wurde, feststellen kann, ob die Nachricht von dem Postfachinhaber selbst versandt wurde.
§ 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs (1) Die Bundesnotarkammer richtet für jede ausgeübte amtliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatsverwalters ein besonderes elektronisches Notarpostfach ein. Sie gewährleistet, dass das Postfach unverzüglich nach Eintragung der amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis zur Aktivierung bereitsteht und nicht vor dem Beginn der amtlichen Tätigkeit aktiviert werden kann.
(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.
(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers nur durch diesen verwendet werden kann.
§ 15 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach (1) Der Postfachinhaber kann anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Notarpostfach erteilen. Er kann diesen Personen auch die Befugnis einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu seinem Postfach zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach Absatz 1 kann auch mit der Befugnis verbunden werden, Nachrichten zu versenden. Die Einräumung einer Befugnis zur formwahrenden Einreichung elektronischer Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg ist jedoch ausgeschlossen.
(3) Zugangsberechtigungen und Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können von dem Postfachinhaber oder den von ihm dazu ermächtigten Personen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
§ 16 Zugang zum Postfach (1) Die Anmeldung am besonderen elektronischen Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. Zugangsdaten, die einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. Bei einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss der Postfachinhaber mittels eines kryptografischen Schlüssels im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Postfach angemeldet sein.
(2) Hat die angemeldete Person die Nutzung des besonderen elektronischen Notarpostfachs beendet, hat sie sich abzumelden. Die Bundesnotarkammer hat für den Fall, dass das Postfach nach erfolgter Anmeldung für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung der Person durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange