Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Eingangsformel Auf Grund des § 78m Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 78n Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Teil 1. Notarverzeichnis

§ 1 Eintragung von Amtspersonen (1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum
1.
hauptberuflichen Notar,
2.
Anwaltsnotar,
3.
Notariatsverwalter oder
4.
Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).
(2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die
1.
im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
2.
als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
3.
als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden- das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-
Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.
(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:
1.
Notarassessoren,
2.
ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,
3.
sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird.
(4) Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.
§ 2 Angaben zu den Amtspersonen (1) Zu jeder Amtsperson sind alle amtlichen Tätigkeiten einzutragen, die diese ausübt oder ausgeübt hat.
(2) Als Zusatz zum Familiennamen werden, sofern von der Amtsperson geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung „Professor“ eingetragen. Nicht-juristische Grade müssen als solche erkennbar sein. Die Eintragung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Berechtigung zum Führen des Grades oder der Bezeichnung nachgewiesen wird.
(3) Hat eine Amtsperson mehrere Vornamen, so sind nur diejenigen einzutragen, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden.
(4) Zur Amtsperson ist zu deren Identifizierung das Geburtsdatum einzutragen.