schutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-​Konformitätserklärungen (1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
1.
die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,
2.
die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie
3.
die EU-​Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.
(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.
§ 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutz‑
ausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 10 Absatz 8 eine technische Unterlage, eine EU-​Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-​Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
2.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt oder dass eine Information angegeben ist,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort genannte Information in deutscher Sprache beigefügt sind,
5.
entgegen Artikel 8 Absatz 8 eine EU-​Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen beifügt,
6.
entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
7.
entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,