§ 3 PSA-DG - Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA
§ 3 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Diskussion zu § 3 PSA-DG
LX
07.07.2025 20:49