a)
den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,
b)
den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
c)
den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie
d)
den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7
entspricht.
Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Erteilung
1.
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung,
2.
einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung.
Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt.
(3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz
2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung erloschen ist.
§ 3 Berechtigung zum Führen Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
2.
bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
3.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s erreichen und
4.
jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.
§ 5 Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung entsprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. Die licht‑