§ 1 VAG-InfoV - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für durchführende Einrichtungen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen, soweit es Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt.