§ 2 Bereitstellung der Informationen (1) Die durchführende Einrichtung stellt die Informationen, die nach den §§ 234l bis 234p des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern elektronisch oder in Papierform zur Verfügung. (2) Der Versorgungsanwärter kann verlangen, die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Papierform zu erhalten.
(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern nicht in Textform mitgeteilt werden, stellt die durchführende Einrichtung sicher, dass sie den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern dauerhaft auf einfache Weise zugänglich sind. Die durchführende Einrichtung teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern mit, wo und wie sie diese Informationen erhalten.