§ 6 VAG-InfoV - Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
§ 6 Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.