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§ 6 VAG-InfoV - Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Stand 15.06.2021
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§ 6 Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.