§ 11 eIDKG - Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
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§ 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlungFür die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes entsprechend.